Welche Möglichkeiten hat die Stadt um bei „nicht-mehr-bewohnbar“ erklärten Häusern auf den Eigentümer einzuwirken gegen eine Vermüllung vorzugehen bzw. eigenständig für Ordnung zu sorgen? (Beispiel Haus in der Germanenstraße)
Antwort der Verwaltung
Eine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit hat die Stadt Gelsenkirchen – GELSENDIENSTE – bei Abfallablagerungen auf privaten Grundstücken nur, wenn von der Abfallablagerung Gefahren ausgehen, z. B. durch auslaufende gefährliche Flüssigkeiten.
Bei ungefährlichen Ablagerungen von Abfällen auf privaten Grundstücken kann die Stadt Gelsenkirchen den/die Eigentümer über eine Ordnungsverfügung auffordern, das Grundstück zu räumen und den Abfall der Stadt Gelsenkirchen – GELSENDIENSTE – gemäß den Vorgaben der Satzung über die Abfallentsorgung im Stadtgebiet Gelsenkirchen zu überlassen. Bei Verzögerungen oder Weigerung des Eigentümers kann die Stadt weitere abgestufte Zwangsmittel anwenden, um den Zustand auf seinem Grundstück zu verbessern. Aus rechtlichen Gründen haben diese Zwangsmittel jedoch einen bestimmten zeitlichen Ablauf, die Zeit bis zu einer möglichen Zwangsräumung durch die Stadt kann daher mehrere Wochen betragen. Eine Abfallentfernung aus einem als „nicht-mehr-bewohnbar“ erklärten Gebäude selbst erfolgt aus Gründen der Arbeitssicherheit für die städtischen Beschäftigten nicht.